Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Österreich
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ernst Maier Spielplatzgeräte GmbH

  Ernst Maier Spielplatzgeräte GmbH  -  Chorturmblick 6  -  A-9061 Klagenfurt-Wölfnitz
Telefon: ++43-463-49 91 91  -  Telefax: ++43-463-49 91 90  -  E-Mail: info@spielplatzgeraete-maier.at
Geschäftsführer: Ing. Wilfried Sickl  -  Amtsgericht Klagenfurt  -  FN 228004

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, Herstellung von Spielplatzgeräten, Montage usw.. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
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2. Technische Angaben und Änderungen
Die in diesem Katalog enthaltenen technischen Angaben, wie Maßeinheiten etc., sind als „circa-Angaben“ zu verstehen. Für verbindliche Angaben fordern Sie bitte bei uns die jeweils gültigen Montage- und Wartungsanleitungen an.
Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen vor, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Dies betrifft insbesondere Änderungen, die aufgrund geänderter Normen/DIN-Vorschriften erforderlich sind.
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3. Angebot und Vertragsschluss
Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
Wir halten uns an die unterbreiteten Angebote 12 Wochen ab Ausstellung des schriftlichen Angebots gebunden, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
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4. Lieferung und Warenversand
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Kunde erhält spätestens 2 Werktage vor der Anlieferung der Ware Nachricht über die Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren zu diesem Termin anzunehmen. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Fragen geklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
Ansonsten kann der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Bezüglich der Leistung wird zwischen den Parteien eine Holschuld vereinbart.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden (siehe unsere Versandpreisliste). Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen.
Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

Unsere Lieferbedingung ruht:
- solange sie aufgrund höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht im Risikobereich unseres Betriebes liegen, verhindert wird.
- solange sich der zu beliefernde Kunde mit Zahlungen im Rückstand befindet.

Tritt durch die zweite Alternative der vorgenannten Gründe eine Verzögerung von mehr als 6 Wochen ein, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, nach Ablauf der 6 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann aus dem Rücktritt keine Rechte herleiten, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten vor.
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5. Gewährleistung
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Warenauslieferung und beträgt für die unterschiedlichen Produkte wie folgt:

- 15 Jahre auf Korrosion bei Edelstahl, welche die Standsicherheit beeinträchtigt. Ausgenommen sind nicht kalkulierbare Umwelteinflüsse und Beschädigungen durch chemische Reaktionen, verursacht von anderen Metallen und Mineralien
- 12 Jahre auf feuerverzinkte Stahlkonstruktion gegen Korrosion, welche die Standsicherheit und Funktion beeinträchtigt
- 10 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer mit Pfostenschuhen gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen
- 7 Jahre auf unbehandelte Lärchen- und Douglasienhölzer mit Pfostenschuhen gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen
- 7 Jahre auf unbehandelte Eichen- und Robinienhölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen
- 5 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen
- 5 Jahre auf Taue/Netze mit Stahleinlage
- 5 Jahre auf Bruch durch Verrottung bei nicht im direkten Erdverbau eingesetzten HPL-Platten
- 2 Jahre auf alle beweglichen Teile
- 2 Jahre auf GFK-Rutschbahnen

Für nachfolgend ausgeführte Fälle erfolgt die Lieferung, soweit dies gesetzlich zulässig ist, unter jeglichem Gewährleistungsausschluss:

- Verschleiß, mutwillige Beschädigungen, sowie Schäden, die auf vermehrten Pilzbefall zurückzuführen sind, da die Waren unter Bäumen/Sträuchern stehen, welche einen vermehrten Pilzbefall verursachen
- Schäden an Standpfosten im Bodenbereich bei lehmhaltigen Böden
- Schäden an hölzernen Standpfosten bei Verwendung von Rindenmulch im Sicherheitsbereich
- Farbanstriche/Pulverbeschichtung (Verwitterung bzw. Abnutzung)
- Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder höhere Gewalt entstanden sind.
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6. Haftung
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmengen. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst, sondern die nur unmittelbar oder mittelbar durch diese entstanden sind, bestehen nicht.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird unsererseits nicht übernommen.
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7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen werden jeweils für jeden Einzelfall gesondert ausgehandelt.
Für alle Exportgeschäfte gelten besondere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
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8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag
inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
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9. Pflicht an Abnahme der Ware
Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware, soweit die gesetzlichen Ausführungen hierfür gegeben sind, anzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme stehen uns Schadenersatzansprüche zu. Der Schadenersatz beträgt 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns ein niedriger bzw. gar kein Schaden entstanden ist. Uns ist es ferner gestattet, auch einen höheren Schaden als 10 % nachzuweisen und zu verlangen.
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10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen dem Verkäufer und dem Kunden geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Verkäufers. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
Für Verträge, die mit unserer österreichischen Firma geschlossen wurden, ist Gerichtsstand Klagenfurt.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien für Lieferungen/Leistungen innerhalb von Österreich regeln sich ausschließlich nach geltendem österreichischen Recht.
Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Im 
Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

- Stand: Mai 2010 -
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Übersicht über unsere AGB:

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     von Spielplatzgeräte Maier